VGH Bayern - Urteil vom 18.02.2013
10 B 10.1028
Normen:
KG Art. 16 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 19.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen RO 4 K 09.974

Ermächtigung einer Behörde zu einer einheitlichen Ermessensentscheidung über den Erlass des Kostenanspruchs aus Art. 16 Abs. 2 S. 1 KG

VGH Bayern, Urteil vom 18.02.2013 - Aktenzeichen 10 B 10.1028

DRsp Nr. 2013/14689

Ermächtigung einer Behörde zu einer einheitlichen Ermessensentscheidung über den Erlass des Kostenanspruchs aus Art. 16 Abs. 2 S. 1 KG

1. Art. 16 Abs. 2 Satz 1 KG ermächtigt die Behörde zu einer einheitlichen Ermessensentscheidung über den Erlass des Kostenanspruchs. Die Erlassvoraussetzung der Unbilligkeit der Einziehung ragt dabei in den Ermessensbereich hinein und bestimmt damit zugleich Inhalt und Grenzen der pflichtgemäßen Ermessensausübung.2. Von einer Ermessensreduktion auf Null kann in gerichtlichen Verfahren, die Erlassentscheidungen nach Art. 16 Abs. 2 Satz 1 KG betreffen, nur dann ausgegangen werden, wenn das Fehlen einer Entscheidungsalternative bei Abschluss des Verfahrens offensichtlich ist. Das Gericht ist jedenfalls dann nicht gehalten, insoweit durch eigene Ermittlungen Spruchreife herbeizuführen, wenn die Behörde im Verwaltungsverfahren weder ihr Ermessen ausgeübt noch die dafür maßgeblichen Tatsachengrundlagen ermittelt hat.

Tenor

I. II. III. IV.