LAG Niedersachsen - Urteil vom 24.06.2015
17 Sa 1435/14
Normen:
TV-UmBW § 3; TV-UmBw § 11; BGB § 133; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 07.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 143/14

Ermessensentscheidung der Arbeitgeberin bei Abschluss einer Härtefallregelung nach dem Tarifvertrag über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen zur Umgestaltung der BundeswehrUnbegründete Klage auf Annahme eines Angebots zum Abschluss einer Härtefallregelung bei Fehlen eines rechtsverbindlichen arbeitnehmerseitigen Angebots

LAG Niedersachsen, Urteil vom 24.06.2015 - Aktenzeichen 17 Sa 1435/14

DRsp Nr. 2015/21300

Ermessensentscheidung der Arbeitgeberin bei Abschluss einer Härtefallregelung nach dem Tarifvertrag über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen zur Umgestaltung der Bundeswehr Unbegründete Klage auf Annahme eines Angebots zum Abschluss einer Härtefallregelung bei Fehlen eines rechtsverbindlichen arbeitnehmerseitigen Angebots

1. Auf eine Härtefallregelung nach § 11 TVUmBw besteht kein Rechtsanspruch. Es handelt sich um eine Kann Bestimmung. 2. Im Streitfall lag der Abschluß einer Härtefallregelung auch nicht im rechtsgestaltenden Ermessen der Beklagten, denn die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 TVUmBw lagen nicht vor.