BAG - Urteil vom 11.06.2013
9 AZR 758/11
Normen:
AltTZG § 6 Abs. 2; BGB § 133; BGB § 157; Betriebsvereinbarung zur Altersteilzeit zwischen dem Bundesvorstand und dem Gesamtbetriebsrat der DAG (BV ATZ DAG vom 18. Dezember 2000) § 5; Betriebsvereinbarung zur Altersteilzeit zwischen dem Bundesvorstand und dem Gesamtbetriebsrat der DAG (BV ATZ DAG vom 18. Dezember 2000) § 7;
Fundstellen:
AuR 2013, 411
BB 2013, 2292
EzA-SD 2013, 13
NZA 2014, 567
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 11.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 1889/10
ArbG Lüneburg, vom 17.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 248/09

Ermittlung der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit im Rahmen der Altersteilzeit; Berücksichtigung der Erbringung höherer Arbeitszeit als vereinbart

BAG, Urteil vom 11.06.2013 - Aktenzeichen 9 AZR 758/11

DRsp Nr. 2013/19706

Ermittlung der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit im Rahmen der Altersteilzeit; Berücksichtigung der Erbringung höherer Arbeitszeit als vereinbart

Orientierungssätze: 1. Verweisen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in einem Altersteilzeitarbeitsvertrag auf die Regelungen des AltTZG, so wollen sie regelmäßig die gesetzlichen Förderungsvoraussetzungen erfüllen. Nehmen sie auf die bisherige wöchentliche Arbeitszeit Bezug, ohne diese selbst zu definieren, so ist davon auszugehen, dass § 6 Abs. 2 AltTZG entsprechend zur Anwendung kommen soll. 2. Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 AltTZG ist zunächst die vereinbarte bisherige Arbeitszeit zu bestimmen. Dies ist die tatsächlich arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitszeit vor dem Übergang in die Altersteilzeit. Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 AltTZG ist dem Altersteilzeitarbeitsverhältnis höchstens die im Durchschnitt der letzten 24 Monate vereinbarte Arbeitszeit zugrunde zu legen. Wurde im Durchschnitt der letzten 24 Monate eine höhere Arbeitszeit erbracht, ist dies unerheblich.

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 11. Juli 2011 - 9 Sa 1889/10 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

AltTZG § 6 Abs. 2; BGB § 133; BGB § 157;