BGH - Urteil vom 03.07.2013
VIII ZR 363/12
Normen:
BGB § 558 Abs. 2 S. 1; ZPO § 286;
Vorinstanzen:
AG Geilenkirchen, vom 09.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 10 C 139/10
LG Aachen, vom 11.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 S 518/11

Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete durch ein Sachverständigengutachten im Zusammenhang mit einem Mieterhöhungsverlangen bzgl. eines Reihenhauses; Notwendigkeit der Berücksichtigung eines breiten Spektrums von Vergleichswohnungen aus der Gemeinde bei der Ermittlung der Einzelvergleichsmiete durch einen Sachverständigen; Begrenzung des Einfamilienhauszuschlags durch den oberen Wert der Spanne des entsprechenden Mietspiegelfeldes

BGH, Urteil vom 03.07.2013 - Aktenzeichen VIII ZR 363/12

DRsp Nr. 2013/18445

Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete durch ein Sachverständigengutachten im Zusammenhang mit einem Mieterhöhungsverlangen bzgl. eines Reihenhauses; Notwendigkeit der Berücksichtigung eines breiten Spektrums von Vergleichswohnungen aus der Gemeinde bei der Ermittlung der Einzelvergleichsmiete durch einen Sachverständigen; Begrenzung des Einfamilienhauszuschlags durch den oberen Wert der Spanne des entsprechenden Mietspiegelfeldes

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 11. Oktober 2012 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als bezüglich einer Erhöhung der Nettomiete auf 407,48 € monatlich zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist. Insoweit wird die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Geilenkirchen vom 9. November 2011 zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Normenkette:

BGB § 558 Abs. 2 S. 1; ZPO § 286;

Tatbestand