BFH - Urteil vom 04.02.2020
IX R 18/19
Normen:
EStG § 17 Abs. 1, Abs. 2; HGB § 255 Abs. 1; BGB § 133, § 157;
Fundstellen:
AG 2020, 712
BFH/NV 2020, 867
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 19.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 1800/16

Ermittlung des Gewinns aus der Veräußerung zu unterschiedlichen Anschaffungskosten erworbener Stückaktien

BFH, Urteil vom 04.02.2020 - Aktenzeichen IX R 18/19

DRsp Nr. 2020/9430

Ermittlung des Gewinns aus der Veräußerung zu unterschiedlichen Anschaffungskosten erworbener Stückaktien

NV: Identifiziert der Steuerpflichtige bei der Veräußerung die zu unterschiedlichen Anschaffungskosten erworbenen Stückaktien, sind für die Ermittlung des Veräußerungsgewinns i.S. des § 17 EStG die tatsächlichen Anschaffungskosten der veräußerten Stückaktien maßgebend.

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, vom 19.02.2019 – 11 K 1800/16 aufgehoben und der Einkommensteuerbescheid 2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 17.05.2016 dahingehend geändert, dass die Einkommensteuer unter Berücksichtigung eines Veräußerungsgewinns nach § 17 EStG in Höhe von 0 € auf 154.000 € festgesetzt wird.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

EStG § 17 Abs. 1, Abs. 2; HGB § 255 Abs. 1; BGB § 133, § 157;

Gründe

I.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind verheiratet und werden im Streitjahr 2013 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie sind als Aktionäre an der … AG (A AG) beteiligt.