BVerwG - Beschluss vom 08.07.2014
2 B 7.14
Normen:
BGB § 133; GG Art. 33 Abs. 2; GG Art. 87a Abs. 2;
Fundstellen:
DÖV 2014, 981
NJW 2014, 10
NVwZ-RR 2014, 5
NVwZ-RR 2014, 885
ZBR 2014, 382
Vorinstanzen:
VG Koblenz, vom 12.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 107/12 KO
OVG Rheinland-Pfalz, vom 22.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 10 A 10493/13

Ermittlung des Inhalts des in einer Stellenausschreibung enthaltenen Anforderungsprofils durch Auslegung am objektiven Empfängerhorizont potentieller Bewerber

BVerwG, Beschluss vom 08.07.2014 - Aktenzeichen 2 B 7.14

DRsp Nr. 2014/14632

Ermittlung des Inhalts des in einer Stellenausschreibung enthaltenen Anforderungsprofils durch Auslegung am objektiven Empfängerhorizont potentieller Bewerber

Der Inhalt des in einer Stellenausschreibung enthaltenen Anforderungsprofils muss durch eine am objektiven Empfängerhorizont potentieller Bewerber orientierte Auslegung ermittelt werden (wie Beschluss vom 20. Juni 2013 - BVerwG 2 VR 1.13 - BVerwGE 147, 20). Interne Verwaltungsvorgaben können dabei grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 22. Oktober 2013 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 42 770,58 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 133; GG Art. 33 Abs. 2; GG Art. 87a Abs. 2;

Gründe

Der Rechtsstreit betrifft die Auslegung eines Anforderungsprofils im Rahmen eines beamtenrechtlichen Konkurrentenstreits.