OLG Dresden - Beschluss vom 24.09.2018
5 U 1055/18
Normen:
BGB § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3; BGB § 536 Abs. 1;
Fundstellen:
ZMR 2019, 580
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 13.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 02 O 2592/16

Ermittlung des kündigungsrelevanten Zahlungsrückstandes bei Mietminderung

OLG Dresden, Beschluss vom 24.09.2018 - Aktenzeichen 5 U 1055/18

DRsp Nr. 2018/18651

Ermittlung des kündigungsrelevanten Zahlungsrückstandes bei Mietminderung

Bezugsgröße für den kündigungsrelevanten Zahlungsrückstand im Falle einer außerordentlichen Kündigung wegen Zahlungsverzuges nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3a oder b BGB ist die vertraglich vereinbarte Gesamtmiete, auch wenn diese gemäß § 536 Abs. 1 BGB gemindert ist (Anschluss BGH, Urteil vom 27.09.2017, VIII ZR 193/16, NJW 2018, 939). Für die Wirksamkeit einer in einer Klageschrift enthaltenen Kündigung kommt es gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB auf deren Zugang an.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 13.06.2018 (02 O 2592/16) durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Die Beklagten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses. Sie sollten zur Vermeidung weiterer Kosten die Möglichkeit der Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

Normenkette:

BGB § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3; BGB § 536 Abs. 1;

Gründe:

I.