BFH - Urteil vom 16.12.1992
XI R 34/92
Normen:
EStDV § 7 Abs. 1 ; EStG § 16 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
BB 1993, 1420
BB 1993, 856
BFHE 170, 183
BStBl II 1993, 436
DStZ 1993, 378
NJW 1993, 2768
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

Ermittlung des Veräußerungsgewinns auch bei negativem Kapitalkonto

BFH, Urteil vom 16.12.1992 - Aktenzeichen XI R 34/92

DRsp Nr. 1996/9635

Ermittlung des Veräußerungsgewinns auch bei negativem Kapitalkonto

»Bei einer teilentgeltlichen Betriebsübertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ist der Veräußerungsgewinn auch dann gemäß § 16 Abs. 2 EStG zu ermitteln, wenn das Kapitalkonto negativ ist.«

Normenkette:

EStDV § 7 Abs. 1 ; EStG § 16 Abs. 1, 2 ;

Gründe:

I.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind miteinander verheiratet und werden zusammenveranlagt.

Der Kläger betrieb eine Orgelbaufirma. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 10.05.1984 übertrug er zum 01.05.1984 seinen Betrieb auf seinen Sohn. Im Gegenzug übernahm dieser die betrieblichen Verbindlichkeiten und verpflichtete sich zur Zahlung einer monatlichen Rente von 3.000 DM und eines einmaligen Geldbetrages von 86.000 DM. Im notariellen "Nachtrag zur Urkunde vom 10.05.1984" wurde festgehalten, daß der Betrag von 86.000 DM der Gleichstellung der beiden weiteren Söhne des Klägers habe dienen sollen. Für das Rumpfwirtschaftsjahr 01.01.1984 bis 30.04.1984 erklärte der Kläger lediglich einen laufenden Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von 28.085 DM.

Die Betriebsprüfung ermittelte einen Veräußerungsgewinn gemäß § 16 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Höhe von 207.348 DM wie folgt:

- Veräußerungspreis 86.000 DM

- negatives Kapital zum 30.04.1984 130.007 DM

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216.007 DM