BGH - Urteil vom 20.01.2016
VIII ZR 329/14
Normen:
HeizkostenV § 5 Abs. 2 S. 1; HeizkostenV § 12 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
MDR 2016, 317
NZM 2016, 381
ZMR 2016, 280
Vorinstanzen:
AG Leipzig, vom 03.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 162 C 3895/13
LG Leipzig, vom 14.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 S 151/14

Ermittlung des Verbrauchs durch den Vermieter unter Verstoß gegen § 5 Abs. 2 S. 1 HeizkostenV; Errechnung des Kürzungsbetrags von dem für den Nutzer in der Abrechnung ausgewiesenen Anteil der Gesamtkosten

BGH, Urteil vom 20.01.2016 - Aktenzeichen VIII ZR 329/14

DRsp Nr. 2016/3016

Ermittlung des Verbrauchs durch den Vermieter unter Verstoß gegen § 5 Abs. 2 S. 1 HeizkostenV; Errechnung des Kürzungsbetrags von dem für den Nutzer in der Abrechnung ausgewiesenen Anteil der Gesamtkosten

Hat der Vermieter den Verbrauch unter Verstoß gegen § 5 Abs. 2 Satz 1 HeizkostenV ermittelt, ist in der Regel gleichwohl der ermittelte Verbrauch der Abrechnung zu Grunde zu legen und nicht allein nach der Wohnfläche abzurechnen. In diesem Fall ist eine Kürzung gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 HeizkostenV vorzunehmen. Der Kürzungsbetrag ist dabei von dem für den Nutzer in der Abrechnung ausgewiesenen Anteil der Gesamtkosten zu errechnen.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 14. November 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als in Höhe von 217,90 € nebst Zinsen zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Leipzig vom 3. März 2014 im vorgenannten Umfang abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 217,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16. August 2012 zu zahlen.

Die weitergehenden Rechtsmittel der Klägerin werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 13 % und die Beklagte 87 % zu tragen.

Normenkette:

HeizkostenV § 5 Abs. 2 S. 1; § Abs. S. 1;