LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 15.05.2018
L 3 AS 2187/16
Normen:
SGG § 123; SGB II; BGB § 133; GG Art. 19 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 09.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 22 AS 4760/13

Ermittlung des Wertes des Beschwerdegegenstandes im sozialgerichtlichen Verfahren im Rechtsstreit um die Höhe des Regelsatzes für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld IIVerfassungsmäßigkeit von Berufungsbeschränkungen

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.05.2018 - Aktenzeichen L 3 AS 2187/16

DRsp Nr. 2019/2903

Ermittlung des Wertes des Beschwerdegegenstandes im sozialgerichtlichen Verfahren im Rechtsstreit um die Höhe des Regelsatzes für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II Verfassungsmäßigkeit von Berufungsbeschränkungen

1. Ermittlung des Begehrens (und damit Wert des Beschwerdegegenstandes) bei Streit um Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Regelbedarfes anhand der Expertise des "Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband Gesamtverband e.V."2. Die Berufungsbeschränkung ist verfassungsgemäß.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 9. Mai 2016 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Im Übrigen verbleibt es bei der Kostenentscheidung des Sozialgerichts.

Normenkette:

SGG § 123; SGB II; BGB § 133; GG Art. 19 Abs. 4;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die Höhe des Regelsatzes im Rahmen der Leistungsgewährung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).