LG Heidelberg - Urteil vom 14.12.2012
5 S 42/12
Normen:
BGB § 573 Abs. 2 Nr. 2; BGB § 1567 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
Info M 2013, 19
MietRB 2013, 108
NJW 2013, 547
NZM 2013, 142
WuM 2013, 49
ZMR 2013, 2
Vorinstanzen:
AG Heidelberg, vom 06.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 28 C 12/12

Ernsthafte Absicht des Vermieters zur Herbeiführung einer räumlichen Trennung von seinem Ehegatten zur Rechtfertigung einer Kündigung wegen Eigenbedarfs

LG Heidelberg, Urteil vom 14.12.2012 - Aktenzeichen 5 S 42/12

DRsp Nr. 2013/11587

Ernsthafte Absicht des Vermieters zur Herbeiführung einer räumlichen Trennung von seinem Ehegatten zur Rechtfertigung einer Kündigung wegen Eigenbedarfs

Orientierungssätze: Für eine Kündigung wegen Eigenbedarfs nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB genügt die ernsthafte Absicht des Vermieters, eine räumliche Trennung von seinem Ehegatten herbeizuführen und in Zukunft ohne den Ehegatten in der vermieteten Wohnung zu wohnen. Insoweit ist es auch nicht etwa erforderlich, dass die Ehegatten eine Trennung im familienrechtlichen Sinne innerhalb ihrer bisherigen Ehewohnung (§ 1567 Abs. 1 Satz 2 BGB) bereits vollzogen haben oder dass sie definitiv die Scheidung beabsichtigen. Vernünftige, nachvollziehbare Gründe für den Umzug eines Ehegatten in eine eigene Wohnung liegen schon dann vor, wenn die Ehegatten sich ernsthaft entschieden haben, sich zu trennen und ihre häusliche Gemeinschaft zumindest vorläufig aufzuheben.

1. Bestreitet der Mieter einer Wohnung lediglich vorsorglich den Zugang einer vom Vermieter veranlassten Kündigung, aber nicht den verlesenen Inhalt der Erklärung eines Boten, wonach dieser das Kündigungsschreiben in den Briefkasten des Mieters eingeworfen hat, dann ist der Zugang der Kündigung als bewiesen anzusehen. 2.