OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 28.07.1993
20 W 44/92
Normen:
BGB § 535 ;
Fundstellen:
MDR 1993, 1201
NJW 1993, 2817
OLGReport-Frankfurt 1993, 272
OLGZ 1994, 151
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/M. - Beschluss vom 17.12.1991 - 2/9 T 1093/90 -,
AG Bad Homburg - 4 UR II 271/90 WEG -,

Errichtung einer Gemeinschaftsparabolantenne in einer Wohnungseigentumsanlage bei vorhandenem Kabelanschluss

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 28.07.1993 - Aktenzeichen 20 W 44/92

DRsp Nr. 2001/12244

Errichtung einer Gemeinschaftsparabolantenne in einer Wohnungseigentumsanlage bei vorhandenem Kabelanschluss

»1. Wenn eine funktionstüchtige Gemeinschaftsantenne vorhanden ist und die Möglichkeit eines Kabelanschlusses besteht, kann ein Wohnungseigentümer von der Gemeinschaft nicht die Errichtung einer Gemeinschaftsparabolantenne verlangen. 2. Die in der Verweisung auf den Kabelanschluß liegende Beschränkung der Informationsfreiheit muß im Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer hingenommen werden.«

Normenkette:

BGB § 535 ;

Gründe:

Die weitere Beschwerde ist zulässig, in der Sache aber nicht begründet. Der angefochtene Beschluss ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.