BVerfG - Beschluß vom 19.02.1998
1 BvR 962/94
Normen:
GG Art. 5 Abs. 1 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
I. AG Köln - Urteil vom 27.09.193 - 207 C 171/93,
LG Köln, vom 30.12.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 630/93
LG Köln, vom 18.04.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 310/93

Errichtung einer Parabolantenne durch einen Mieter

BVerfG, Beschluß vom 19.02.1998 - Aktenzeichen 1 BvR 962/94

DRsp Nr. 2004/15433

Errichtung einer Parabolantenne durch einen Mieter

Soweit der Empfang von technischen Anlagen abhängt, die eine an die Allgemeinheit gerichtete Information erst individuell erschließen, erfaßt der Grundrechtsschutz auch die Beschaffung und Nutzung solcher Anlagen. Rechtsnormen, die sich beschränkend auf die Errichtung von Empfangsanlagen auswirken, müssen daher unter Berücksichtigung des Grundrechts der Informationsfreiheit ausgelegt und angewandt werden. Das gilt auch für das Mietrecht.

Normenkette:

GG Art. 5 Abs. 1 Satz 1 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Errichtung einer Parabolantenne durch einen Mieter.

I.

1. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, ist Mieter einer Wohnung, die er mit seiner Ehefrau und seinen zwei Kindern bewohnt. Das Haus ist an das Breitbandkabelnetz angeschlossen, in das ein türkisches Fernsehprogramm (TRT-INT) eingespeist wird. Um weitere Programme seines Heimatlandes empfangen zu können, brachte der Beschwerdeführer an der Rückwand des Mietshauses eine Parabolantenne an. Die Vermieterin, eine Wohnungsbaugesellschaft, forderte den Beschwerdeführer erfolglos auf, die Antenne zu entfernen. Daraufhin erhob sie Klage vor dem Amtsgericht. In seiner Widerklage beantragte der Beschwerdeführer, ihm die Errichtung einer Parabolantenne durch einen Fachmann auf eigene Kosten zu gestatten.