BGH - Urteil vom 27.06.2018
XII ZR 79/17
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 281 Abs. 1; BGB § 546 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2018, 1050
MietRB 2018, 263
NJW-RR 2018, 1103
NZM 2018, 717
ZMR 2018, 922
Vorinstanzen:
AG Fulda, vom 29.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 31 C 54/16
LG Fulda, vom 07.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 34/17

Ersatz von durch eine Verletzung von Obhutspflichten des Mieters entstandenen Schäden an der Sachsubstanz der Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses; Entbehrlichkeit einer Fristsetzung zur Nacherfüllung

BGH, Urteil vom 27.06.2018 - Aktenzeichen XII ZR 79/17

DRsp Nr. 2018/9909

Ersatz von durch eine Verletzung von Obhutspflichten des Mieters entstandenen Schäden an der Sachsubstanz der Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses; Entbehrlichkeit einer Fristsetzung zur Nacherfüllung

Schäden an der Sachsubstanz der Mietsache, die durch eine Verletzung von Obhutspflichten des Mieters entstanden sind, hat dieser - auch nach Beendigung des Mietverhältnisses - nach §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB als Schadensersatz neben der Leistung nach Wahl des Vermieters durch Wiederherstellung (§ 249 Abs. 1 BGB) oder durch Geldzahlung (§ 249 Abs. 2 BGB) zu ersetzen, ohne dass es einer vorherigen Fristsetzung des Vermieters bedarf (im Anschluss an BGH Urteil vom 28. Februar 2018 - VIII ZR 157/17 - NZM 2018, 320).

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Fulda vom 7. Juli 2017 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 241 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 281 Abs. 1; BGB § 546 Abs. 1;

Tatbestand

Der Kläger verlangt von dem Beklagten nach einem beendeten Mietverhältnis Schadensersatz wegen behaupteter Beschädigungen der Mietsache. Der Beklagte begehrt widerklagend die Rückzahlung der Mietkaution.