BGH - Beschluß vom 26.07.2006
XII ZR 46/05
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1 ; BGB § 535 ;
Vorinstanzen:
KG, vom 24.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 20 U 141/03
LG Berlin, vom 19.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 525/02

Ersatz von Verwendungen des Mieters bei vorzeitiger Beendigung eines langfristigen Mietvertrages; Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren

BGH, Beschluß vom 26.07.2006 - Aktenzeichen XII ZR 46/05

DRsp Nr. 2006/22502

Ersatz von Verwendungen des Mieters bei vorzeitiger Beendigung eines langfristigen Mietvertrages; Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren

1. Bei wertsteigernden Investitionen des Mieters bemißt sich der Umfang der Bereicherung des Vermieters nicht nach den Kosten der getätigten Verwendungen oder der dadurch geschaffenen objektiven Wertsteigerung des Bauwerks, sondern nach den Vorteilen, die der Vermieter aus dem erhöhten objektiven Ertragswert der Mietsache tatsächlich erzielen kann oder hätte erzielen können.2. Trägt der Mieter vor, im Hinblick auf die Wertsteigerung sei eine Quadratmetermiete in einer bestimmten Höhe erzielbar und bestreitet der Beklagte dies, so ist das rechtliche Gehör verletzt, wenn das Berufungsgericht den behaupteten höheren Mietzins zugrunde legt, ohne den angebotenen Sachverständigenbeweis einzuholen.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; BGB § 535 ;

Gründe: