KG - Urteil vom 12.08.2004
8 U 41/04
Normen:
BGB § 326 Abs. 1 Satz 1 (a.F.) ; BGB § 823 ;
Fundstellen:
KGReport 2005, 34
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 16.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 29 O 585/02

Ersatzanspruch wegen verzögerungsbedingten Mietausfallschaden - Sachverständigengutachten zur Feststellung des Wohnungszustandes - Schadensersatzanspruch wegen Nichtvornahme von Schönheitsreparaturen

KG, Urteil vom 12.08.2004 - Aktenzeichen 8 U 41/04

DRsp Nr. 2004/13955

Ersatzanspruch wegen verzögerungsbedingten Mietausfallschaden - Sachverständigengutachten zur Feststellung des Wohnungszustandes - Schadensersatzanspruch wegen Nichtvornahme von Schönheitsreparaturen

1. Ein Ersatzanspruch wegen eines verzögerungsbedingten Mietausfallschadens setzt voraus, dass der Vermieter darlegt, dass ein bestimmter Mietinteressent zu bestimmten Konditionen zum Abschluss eines Mietvertrages bereit war. 2. Die Kosten für ein Sachverständigengutachten zur Feststellung des Wohnungszustandes sind nur ersatzfähig, wenn das Gutachten zur Durchsetzung der aus der Feststellung des Wohnungszustandes folgenden Ansprüche erforderlich ist. 3. Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch wegen Nichtvornahme von Schönheitsreparaturen ist, dass der Vermieter den Mieter zur Bewirkung der Schönheitsreparaturen eine angemessene Frist mit der Erklärung setzt, dass er die Annahme der Leistung nach dem Ablauf der Frist ablehne. Dabei ist es für die Aufforderung zur Bewirkung der Leistung erforderlich, dass der Vermieter grundsätzlich die geforderten Schönheitsreparaturen im einzelnen genau bezeichnet, damit der Mieter erkennen kann, was von ihm gefordert wird.

Normenkette:

BGB § 326 Abs. 1 Satz 1 (a.F.) ; BGB § 823 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten ist unbegründet.