BGH - Urteil vom 14.10.2008
VI ZR 308/07
Normen:
BGB § 249 ; BGB § 254 ; ZPO § 287 ;
Fundstellen:
BGHReport 2009, 112
DAR 2009, 29
MDR 2009, 25
NJW 2009, 58
NZV 2009, 24
VRS 115, 324
VersR 2008, 1706
zfs 2009, 82
Vorinstanzen:
LG Chemnitz, vom 29.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 S 138/07
AG Chemnitz, vom 30.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 20 C 1821/06

Ersatzfähigkeit überhöhter Mietwagenkosten; Schätzung der Kosten durch den Tatrichter

BGH, Urteil vom 14.10.2008 - Aktenzeichen VI ZR 308/07

DRsp Nr. 2008/20764

Ersatzfähigkeit überhöhter Mietwagenkosten; Schätzung der Kosten durch den Tatrichter

»a) Mietet ein Verkehrsunfallgeschädigter bei einem Autovermieter ein Ersatzfahrzeug zu einem überhöhten Preis an, ohne sich nach der Höhe der Mietwagenkosten anderweit erkundigt zu haben, so trägt er die Darlegungs- und Beweislast für seine Behauptung, ein günstigerer Tarif sei ihm nicht zugänglich gewesen.b) Dem Tatrichter steht es im Rahmen des durch § 287 ZPO eingeräumten Schätzungsermessens frei, ob er zur Bestimmung der Höhe erforderlicher Mietwagenkosten auf den Schwacke-Mietpreisspiegel aus dem Jahr 2003 oder aus dem Jahr 2006 zurückgreift. Bedenken gegen eine Schätzgrundlage muss nicht durch Beweiserhebung nachgegangen werden, wenn eine andere geeignete Schätzgrundlage zur Verfügung steht.«

Normenkette:

BGB § 249 ; BGB § 254 ; ZPO § 287 ;

Tatbestand:

Der beklagte Haftpflichtversicherer ist einstandspflichtig für den Ersatz des Schadens, der den Klägerinnen aufgrund eines Verkehrsunfalls am 27. September 2005 entstanden ist. Die Parteien streiten über den Ersatz restlicher Mietwagenkosten.