BGH - Beschluss vom 14.06.2016
VIII ZB 4/16
Normen:
ZPO § 9; ZPO § 522 Abs. 1; ZPO § 574 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt.; GG Art. 2 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Gera, vom 08.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 C 534/15
LG Gera, vom 14.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 S 331/15

Erschwerung des Zugangs zur Berufungsinstanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise; Verletzung des verfassungsrechtlich verbürgten Anspruchs der Beklagten auf wirkungsvollen Rechtsschutz; Zustimmungsbegehren des Vermieters zur Erhöhung der Nettokaltmiete

BGH, Beschluss vom 14.06.2016 - Aktenzeichen VIII ZB 4/16

DRsp Nr. 2018/2887

Erschwerung des Zugangs zur Berufungsinstanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise; Verletzung des verfassungsrechtlich verbürgten Anspruchs der Beklagten auf wirkungsvollen Rechtsschutz; Zustimmungsbegehren des Vermieters zur Erhöhung der Nettokaltmiete

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 14. Januar 2016 aufgehoben.

Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die übrigen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 1.010,10 €.

Normenkette:

ZPO § 9; ZPO § 522 Abs. 1; ZPO § 574 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt.; GG Art. 2 Abs. 1;

Gründe

I.

Mit Schreiben vom 20. Januar 2015 begehrten die Kläger für ihre von den Beklagten angemietete Wohnung in G. die Zustimmung zur Erhöhung der Nettokaltmiete ab dem 1. April 2015 von bisher 121,01 € um 24,05 € auf 145,06 €. Dies lehnten die Beklagten ab. Daraufhin haben die Kläger gegen sie auf die vorbezeichnete Zustimmung geklagt.