BGH - Beschluß vom 21.10.2004
IX ZB 427/02
Normen:
InsO § 309 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 336
DB 2005, 222
DZWIR 2005, 147
InVo 2005, 90
MDR 2005, 355
NJW-RR 2005, 416
NZI 2005, 46
Rpfleger 2005, 104
WM 2004, 2495
ZInsO 2004, 1311
ZVI 2004, 748
Vorinstanzen:
LG München I, vom 23.07.2002
AG München,

Ersetzung der Zustimmung zu einem Fast-Nullplan

BGH, Beschluß vom 21.10.2004 - Aktenzeichen IX ZB 427/02

DRsp Nr. 2004/18515

Ersetzung der Zustimmung zu einem Fast-Nullplan

»Die Zustimmung eines Gläubigers zu dem vom Schuldner vorgelegten Fast-Nullplan darf durch das Insolvenzgericht nicht ersetzt werden, wenn der widersprechende Gläubiger Tatsachen glaubhaft macht, aus denen sich ernsthafte Zweifel ergeben, ob eine vom Schuldner angegebene Forderung besteht oder sich auf einen höheren oder niedrigeren Betrag richtet als angegeben, und vom Ausgang des Streites abhängt, ob die Kopf- und Summenmehrheit der zustimmenden Gläubiger erreicht wird.«

Normenkette:

InsO § 309 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 ;

Gründe:

I. Der Schuldner hat am 10. Dezember 1999 die Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens beantragt und einen zuletzt am 27. März 2000 geänderten Schuldenbereinigungsplan vorgelegt. Dieser enthält noch offene Forderungen folgender Gläubiger, jeweils ohne die nicht bezifferten Zinsen und Kosten:

M. Bank (fortan M. Bank) 1.682.404,05 DM

E. H. 320.000,00 DM

dieselbe aus abgetretenem Recht 2.174.500,00 DM

I. H. 210.000,00 DM

M. H. 300.000,00 DM

An Zahlungen sieht der Schuldenbereinigungsplan vor:

M. Bank 2.400,00 DM

M. H. 41,80 DM.

Die anderen Gläubiger sollen nichts erhalten.