LAG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 07.04.2022
3 Ta 72/21
Normen:
RVG § 5; RVG § 45 Abs. 1; RVG § 46 Abs. 1; RVG § 55; RVG -VV Nr. 7005; GKG § 66 Abs. 2; ZPO § 91 Abs. 1 S. 1; ZPO § 121 Abs. 3; ZPO § 124; ArbGG § 11a Abs. 3; BGB § 133;
Vorinstanzen:
ArbG Halle, vom 31.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2038/19

Erstattung der Kosten für die Beauftragung eines TerminsvertretersAuslegung von ProzesserklärungenGrundsatz der Vorteilsausgleichung im Kostenerstattungsrecht

LAG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 07.04.2022 - Aktenzeichen 3 Ta 72/21

DRsp Nr. 2022/7588

Erstattung der Kosten für die Beauftragung eines Terminsvertreters Auslegung von Prozesserklärungen Grundsatz der Vorteilsausgleichung im Kostenerstattungsrecht

Der beigeordnete Rechtsanwalt kann aus der Landeskasse die Erstattung der Kosten für die Beauftragung eines Terminsvertreters (§ 5 RVG) begrenzt auf die fiktiven Reisekosten einschließlich der Abwesenheitsgelder nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung verlangen, soweit diese bei Terminswahrnehmung durch ihn selbst angefallen und erstattungsfähig gewesen wären.

1. Maßgeblich für die Auslegung von Prozesserklärungen sind die für Willenserklärungen des bürgerlichen Rechts entwickelten Grundsätze. Entsprechend § 133 BGB ist nicht am buchstäblichen Sinn des in der Prozesserklärung gewählten Ausdrucks zu haften, sondern der in der Erklärung verkörperte Wille zu ermitteln. 2. Im Rahmen der Kostenerstattung nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist anerkannt, dass die Kosten eines Unterbevollmächtigten als notwendige Kosten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung zu erstatten sind, wenn durch die Tätigkeit des Unterbevollmächtigten erstattungsfähige Reisekosten des Hauptbevollmächtigten in vergleichbarer Höhe erspart wurden. Nach dem Grundsatz der Vorteilsausgleichung ist hierzu eine entsprechende Vergleichsrechnung vorzunehmen.