BVerwG - Urteil vom 27.10.2022
5 C 4.21
Normen:
SGB VIII § 39 Abs. 1; SGB VIII § 39 Abs. 2 S. 1; SGB VIII § 39 Abs. 4 S. 3; SGB VIII § 39 Abs. 5 S. 1;
Fundstellen:
BVerwGE 177, 1
DVBl 2023, 808
D_V 2023, 567
FamRZ 2023, 710
JZ 2023, 245
NVwZ-RR 2023, 912
Vorinstanzen:
VG Aachen, vom 17.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1883/16
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 23.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 12 A 1908/18

Erstattung der Kosten für die Förderung in einer Kindertagesstätte über die vom Jugendhilfeträger gewährten Unterhaltspauschalen hinaus; Umfang des Anspruchs des Personensorgeberechtigten auf Sicherung des Unterhalts eines in Vollzeitpflege zu betreuenden Kindes durch Gewährung laufender Leistungen

BVerwG, Urteil vom 27.10.2022 - Aktenzeichen 5 C 4.21

DRsp Nr. 2023/4068

Erstattung der Kosten für die Förderung in einer Kindertagesstätte über die vom Jugendhilfeträger gewährten Unterhaltspauschalen hinaus; Umfang des Anspruchs des Personensorgeberechtigten auf Sicherung des Unterhalts eines in Vollzeitpflege zu betreuenden Kindes durch Gewährung laufender Leistungen

1. Der Anspruch des Personensorgeberechtigten auf Sicherung des Unterhalts eines in Vollzeitpflege zu betreuenden Kindes durch Gewährung laufender Leistungen umfasst gemäß § 39 Abs. 1 und 2 Satz 1 SGB VIII über den nach § 39 Abs. 4 Satz 3 i. V. m. § 39 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII für den Sachaufwand festgesetzten Pauschalbetrag hinaus auch die Kosten der Kindertagesbetreuung, wenn diese Kosten bei der Festsetzung des Pauschalbetrags nicht berücksichtigt wurden.2. Die gemäß § 39 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII von den nach Landesrecht zuständigen Behörden festzusetzenden Pauschalbeträge für die Sachkosten müssen typische Bedarfsbestandteile wie die Beiträge für die Kindertagesbetreuung des Pflegekindes nicht abdecken, wenn diese sich einer sinnvollen Pauschalierung entziehen.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. März 2021 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Normenkette:

SGB VIII § 39 Abs. 1; SGB VIII § Abs. S. 1;