BSG - Beschluss vom 22.06.2022
B 1 KR 23/22 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; BGB § 133;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 19.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen L 10 KR 852/19
SG Duisburg, vom 25.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 44 KR 2251/18

Erstattung der Vergütung einer stationären KrankenhausbehandlungVerfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenErgehen eines Prozessurteils anstelle eines gebotenen Sachurteils als Verfahrensmangel

BSG, Beschluss vom 22.06.2022 - Aktenzeichen B 1 KR 23/22 B

DRsp Nr. 2022/14375

Erstattung der Vergütung einer stationären Krankenhausbehandlung Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Ergehen eines Prozessurteils anstelle eines gebotenen Sachurteils als Verfahrensmangel

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 19. Januar 2022 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.390,34 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; BGB § 133;

Gründe

I

Die Beteiligten streiten über die (teilweise) Erstattung der Vergütung einer stationären Krankenhausbehandlung.