OLG Düsseldorf - Urteil vom 20.01.2022
6 U 41/21
Normen:
BGB § 812 Abs. 1 S. 2; BGB § 133; BGB § 157;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 18.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 384/18

Erstattung von Kapitalertragssteuer mit Solidaritätszuschlag aus WertpapierdarlehensgeschäftenRisiko einer sich ändernden steuerrechtlichen Beurteilung durch ein FinanzamtErgänzende VertragsauslegungWegfall der Geschäftsgrundlage

OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.01.2022 - Aktenzeichen 6 U 41/21

DRsp Nr. 2022/3216

Erstattung von Kapitalertragssteuer mit Solidaritätszuschlag aus Wertpapierdarlehensgeschäften Risiko einer sich ändernden steuerrechtlichen Beurteilung durch ein Finanzamt Ergänzende Vertragsauslegung Wegfall der Geschäftsgrundlage

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 18.12.2020 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Normenkette:

BGB § 812 Abs. 1 S. 2; BGB § 133; BGB § 157;

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten aufgrund mit der Beklagten abgeschlossener Wertpapierdarlehensgeschäfte die Erstattung der von ihr auf die als Wertausgleich erhaltenen Aktien gezahlten Kapitalertragssteuer mit Solidaritätszuschlag sowie Nutzungsersatz im Wege des Bereicherungsausgleichs i.H.v. 10.418.354,00 € nebst Zinsen.