Die Berufung der Klägerin gegen das am 18.12.2020 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
I.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten aufgrund mit der Beklagten abgeschlossener Wertpapierdarlehensgeschäfte die Erstattung der von ihr auf die als Wertausgleich erhaltenen Aktien gezahlten Kapitalertragssteuer mit Solidaritätszuschlag sowie Nutzungsersatz im Wege des Bereicherungsausgleichs i.H.v. 10.418.354,00 € nebst Zinsen.
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