BGH - Beschluß vom 18.12.2002
VIII ZB 97/02
Normen:
ZPO §§ 91 485 ff. ; GKG § 2 ;
Fundstellen:
BGHReport 2003, 643
MDR 2003, 596
NJW 2003, 1322
NZBau 2003, 276
Rpfleger 2003, 264
Vorinstanzen:
LG Verden,
AG Verden,

Erstattungsfähigkeit der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens; Erstattungsanspruch gegenüber einer von der Zahlung der Gerichtskosten befreiten Partei

BGH, Beschluß vom 18.12.2002 - Aktenzeichen VIII ZB 97/02

DRsp Nr. 2003/2580

Erstattungsfähigkeit der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens; Erstattungsanspruch gegenüber einer von der Zahlung der Gerichtskosten befreiten Partei

»a) Die im selbständigen Beweisverfahren entstandenen und von einer Partei gezahlten Gerichtskosten (insbesondere Gerichtsgebühren und Kosten eines Sachverständigen) zählen zu den Gerichtskosten des nachfolgenden Hauptsacheverfahrens.b) Ist eine Partei gemäß § 2 GKG von der Zahlung von Gerichtskosten befreit, so kann die ganz oder teilweise obsiegende Gegenpartei von ihr nicht die Erstattung des nach der Kostenentscheidung des Hauptsacheverfahrens auf sie entfallenden Gerichtskostenanteils des selbständigen Beweisverfahrens verlangen. Die Gegenpartei hat jedoch gegebenenfalls in dieser Höhe einen Anspruch auf Rückzahlung durch die Landeskasse.«

Normenkette:

ZPO §§ 91 485 ff. ; GKG § 2 ;

Gründe: