Erstattungsfähigkeit der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens; Erstattungsanspruch gegenüber einer von der Zahlung der Gerichtskosten befreiten Partei
BGH, Beschluß vom 18.12.2002 - Aktenzeichen VIII ZB 97/02
DRsp Nr. 2003/2580
Erstattungsfähigkeit der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens; Erstattungsanspruch gegenüber einer von der Zahlung der Gerichtskosten befreiten Partei
»a) Die im selbständigen Beweisverfahren entstandenen und von einer Partei gezahlten Gerichtskosten (insbesondere Gerichtsgebühren und Kosten eines Sachverständigen) zählen zu den Gerichtskosten des nachfolgenden Hauptsacheverfahrens.b) Ist eine Partei gemäß § 2GKG von der Zahlung von Gerichtskosten befreit, so kann die ganz oder teilweise obsiegende Gegenpartei von ihr nicht die Erstattung des nach der Kostenentscheidung des Hauptsacheverfahrens auf sie entfallenden Gerichtskostenanteils des selbständigen Beweisverfahrens verlangen. Die Gegenpartei hat jedoch gegebenenfalls in dieser Höhe einen Anspruch auf Rückzahlung durch die Landeskasse.«