BGH - Beschluß vom 14.10.2008
VI ZB 16/08
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2009, 265
BauR 2009, 292
DAR 2009, 198
EBE/BGH 2008, 395
JurBüro 2009, 94
MDR 2009, 232
NJW-RR 2009, 422
NJW-Spezial 2009, 9
NZV 2009, 27
RVGreport 2009, 21
Rpfleger 2009, 117
SP 2009, 83
VRR 2009, 157
VRS 116, 46
VerkMitt 2009, Nr. 24
VersR 2009, 280
Vorinstanzen:
OLG Dresden, vom 18.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 10 W 1061/07
LG Leipzig, vom 31.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 4343/06

Erstattungsfähigkeit der Kosten eines vorprozessual beauftragten Sachverständigen

BGH, Beschluß vom 14.10.2008 - Aktenzeichen VI ZB 16/08

DRsp Nr. 2008/21767

Erstattungsfähigkeit der Kosten eines vorprozessual beauftragten Sachverständigen

»Ein Anspruch auf Erstattung von Kosten eines vorprozessual beauftragten Privatsachverständigen kann auch dann bestehen, wenn bei Erteilung des Gutachtensauftrags ausreichende Anhaltspunkte für einen versuchten Versicherungsbetrug gegeben waren und das im Einzelnen nicht angegriffene Gutachten aufzeigt, dass Ersatz von Schäden begehrt wurde, die durch den Unfall nicht entstanden sein können.«

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger hat behauptet, der Beklagte zu 1 sei am 28. April 2006 mit einem Pkw VW Passat (Fahrleistung ca. 199.000 km, annähernd neun Jahre alt) auf den Pkw Mercedes Benz des Klägers aufgefahren. Er hat mit Anwaltsschreiben vom 11. Mai 2006 der Beklagten zu 2, dem Haftpflichtversicherer des vom Beklagten zu 1 gefahrenen Fahrzeugs, die Kopie einer vom Beklagten zu 1 handschriftlich gefertigten Erklärung mit Datum des Unfalltages vorgelegt, mit welcher der Beklagte zu 1 bestätigt hat, den Unfall verursacht zu haben. Die Unfallbeteiligten hatten auf eine polizeiliche Unfallaufnahme verzichtet. Unbeteiligte Zeugen gab es nicht. Die Halterin des VW Passats hatte die Prämie für die etwa 21/2 Monate zuvor abgeschlossene Haftpflichtversicherung bis dahin nicht bezahlt.