LG Berlin vom 25.04.1997
84 T 308/97
Normen:
BGB § 537 Abs. 1 a.F.; ZPO § 91 Abs. 1;
Fundstellen:
MM 1997, 238

Erstattungsfähigkeit von Gutachterkosten

LG Berlin, vom 25.04.1997 - Aktenzeichen 84 T 308/97

DRsp Nr. 2009/7593

Erstattungsfähigkeit von Gutachterkosten

Hat ein Mieter bei Auftritt von Feuchtigkeitsschäden und Schimmelpilzbefall in der Mietwohnung einen Sachverständigen eingeschaltet, um in einem angestrebten Zivilprozess hinreichend substantiierten Sachvortrag über die Ursache halten zu können, so sind die hierdurch entstandenen Kosten als notwendige Kosten der Rechtsverfolgung erstattungsfähig. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Mieter den Vermieter vorprozessual bereits mehrfach zur Mängelbeseitigung aufgefordert hatte.

Normenkette:

BGB § 537 Abs. 1 a.F.; ZPO § 91 Abs. 1;
Fundstellen
MM 1997, 238