OLG Düsseldorf - Beschluss vom 28.04.2009
I-24 U 9/09
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 677; ZPO § 91;
Vorinstanzen:
LG Duisburg, - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 168/08

Erstattungspflicht des Mieters hinsichtlich außergerichtlicher Kosten des Vermieters zur Abwehr einer unberechtigten Kündigung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.04.2009 - Aktenzeichen I-24 U 9/09

DRsp Nr. 2009/23122

Erstattungspflicht des Mieters hinsichtlich außergerichtlicher Kosten des Vermieters zur Abwehr einer unberechtigten Kündigung

Zur Verpflichtung des Mieters, außergerichtlicher Kosten des Vermieters zur erfolgreichen Abwehr einer Kündigung zu erstatten (hier verneint).

Tenor:

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO im Beschlussverfahren zurückzuweisen. Den Klägern wird Gelegenheit gegeben, hierzu binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

2. Der für den 05. Mai 2009 geplante Senatstermin findet nicht statt.

3. Es wird darauf hingewiesen, dass die Berufungsrücknahme vor Erlass einer Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO kostenrechtlich privilegiert ist.

Normenkette:

BGB § 241 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 677; ZPO § 91;

Gründe:

Die auf eine Klageabweisung in Höhe von 1.880,30 € nebst Zinsen hieraus beschränkte und zulässige Berufung der Kläger ist voraussichtlich nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Sie hat keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Kläger keinen Anspruch auf Ersatz der ihrer Mandantin zur Abwehr der Kündigung der Beklagten entstandenen Rechtsanwaltskosten aus abgetretenem Recht haben. Das Vorbringen der Kläger in der Berufungsinstanz bietet keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung.

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