Dem Schuldner wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Auf seine Rechtsbeschwerde wird der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 9. August 2012 insoweit aufgehoben, als seine sofortige Beschwerde bezüglich seines Antrags zurückgewiesen worden ist, ihm nach § 850i ZPO seine Einkünfte aus der Untervermietung in Höhe von monatlich 150 € zu belassen.
Das Verfahren wird insoweit zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
I.
Der Schuldner begehrt Vollstreckungsschutz gegen einen von der Gläubigerin erwirkten Beschluss, mit dem seine Ansprüche gegen den Drittschuldner auf Zahlung von Untermiete gepfändet und zur Einziehung überwiesen worden sind.
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