BGH - Urteil vom 06.09.2012
VII ZR 193/10
Normen:
BGB § 150 Abs. 2; VOB/B § 2 Nr. 5;
Fundstellen:
BGHZ 194, 301
BauR 2013, 849
MDR 2012, 1280
NJW 2012, 3505
NZBau 2012, 694
WM 2013, 1133
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 06.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 166/08
KG Berlin, vom 22.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 21 U 143/09

Erteilung eines Zuschlags in einem öffentlichen Vergabeverfahren über Bauleistungen unter Herausnahme einzelner Leistungen als Wertung der Ablehnung des Angebots verbunden mit einem neuen Angebot des Auftraggebers

BGH, Urteil vom 06.09.2012 - Aktenzeichen VII ZR 193/10

DRsp Nr. 2012/19537

Erteilung eines Zuschlags in einem öffentlichen Vergabeverfahren über Bauleistungen unter Herausnahme einzelner Leistungen als Wertung der Ablehnung des Angebots verbunden mit einem neuen Angebot des Auftraggebers

a) Erteilt der Auftraggeber in einem öffentlichen Vergabeverfahren über Bauleistungen den Zuschlag auf das Angebot des Bieters unter Herausnahme einzelner Leistungen, ohne dass dies in der Ausschreibung so vorgesehen ist, liegt darin gemäß § 150 Abs. 2 BGB die Ablehnung des Angebots verbunden mit einem neuen Angebot des Auftraggebers.b) Enthält das neue Angebot wegen der Verzögerung des Vergabeverfahrens eine neue Bauzeit und bringt der Auftraggeber eindeutig und klar zum Ausdruck, dass er den Vertrag mit diesen Fristen zu dem angebotenen Preis bindend schließen will, kann es nicht dahin ausgelegt werden, der Zuschlag sei auf eine Leistung zur ausgeschriebenen Bauzeit erteilt worden (Fortführung von BGH, Urteile vom 22. Juli 2010 - VII ZR 213/08, BGHZ 186, 295 und VII ZR 129/09, BauR 2010, 1929 = NZBau 2010, 628 = ZfBR 2010, 810; Urteil vom 25. November 2010 - VII ZR 201/08, BauR 2011, 503 = NZBau 2011, 97 = ZfBR 2011, 235).