AG Freiburg im Breisgau - Urteil vom 14.12.1990
10 C 2250/90
Normen:
BGB § 550, § 556a Abs. 1, § 564b Abs. 2 Nr. 2 ;

Erteilung von Musikunterricht; Fortsetzung des Mietverhältnisses wegen Wohnungsnot

AG Freiburg im Breisgau, Urteil vom 14.12.1990 - Aktenzeichen 10 C 2250/90

DRsp Nr. 2001/7508

Erteilung von Musikunterricht; Fortsetzung des Mietverhältnisses wegen Wohnungsnot

1. Herrscht in einem Gebiet (hier: Freiburg) akute Wohnungsnot, von der vor allem einkommensschwächere Bevölkerungsgruppen betroffen sind und können neue Mietverträge in der Regel nur zu Mietpreisen abgeschlossen werden, die deutlich über dem Mietpreisspiegel liegen, so stellt die Beendigung des Mietverhältnisses für den Mieter eine Härte dar, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen wäre. 2. Die stundenweise Erteilung von Musikunterrichtet ist von dem vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietsache gedeckt.

Normenkette:

BGB § 550, § 556a Abs. 1, § 564b Abs. 2 Nr. 2 ;

Tatbestand: