OLG Köln - Urteil vom 07.11.2012
17 U 128/11
Normen:
BGB § 631; BGB § 133;
Fundstellen:
BauR 2013, 954
NJW 2013, 8
NZBau 2013, 169
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 15.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 27 O 58/11

Erteilung von Nachtragsaufträgen durch den Bauleiter

OLG Köln, Urteil vom 07.11.2012 - Aktenzeichen 17 U 128/11

DRsp Nr. 2013/1009

Erteilung von Nachtragsaufträgen durch den Bauleiter

1. Hat der Geschäftsführer eines Bauunternehmens erklärt, der Bauleiter sei bevollmächtigt, das Unternehmen "voll umfänglich" zu vertreten, so ist dies auch dahin zu verstehen, dass er bevollmächtigt ist, Nachtragsaufträge zu erteilen. 2. Zwar bindet der Prüfvermerk eines Architekten oder Bauleiters den Auftraggeber in der Regel rechtlich nicht, jedoch obliegt ihm die Darlegungs- und Beweislast für die eingebauten Mengen, wenn sein Bevollmächtigter die vom Unternehmer einseitig ermittelten Massen durch einen Prüfvermerk bestätigt und wegen der nachfolgenden Arbeiten eine Überprüfung nicht mehr möglich ist.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 15. November 2011 verkündete Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 27 O 58/11 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.257,07 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15. Dezember 2010 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 631; BGB § 133;

Gründe

I.