BFH - Urteil vom 25.07.2019
IV R 49/16
Normen:
EStG § 5 Abs. 1 Satz 1; HGB § 249 Abs. 1 Satz 1; BGB § 133, 157; FGO § 118 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2020, 15
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 09.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2068/13

Ertragsteuerliche Behandlung der Abschlussprovision eines VersicherungsvertretersBildung einer Rückstellung wegen Erfüllungsrückstands

BFH, Urteil vom 25.07.2019 - Aktenzeichen IV R 49/16

DRsp Nr. 2019/16950

Ertragsteuerliche Behandlung der Abschlussprovision eines Versicherungsvertreters Bildung einer Rückstellung wegen Erfüllungsrückstands

1. NV: Eine Rückstellung wegen Erfüllungsrückstands ist zu bilden, wenn ein Versicherungsvertreter die Abschlussprovision nicht nur für die Vermittlung der Versicherung, sondern auch für die weitere Betreuung des Versicherungsvertrags erhält. Ein Erfüllungsrückstand setzt jedoch voraus, dass der Steuerpflichtige zur Betreuung der Versicherungen rechtlich --vertraglich oder gesetzlich-- verpflichtet ist. Leistungen, die ohne Rechtspflicht erbracht werden, sind für die Bemessung der Rückstellung irrelevant (Bestätigung der BFH-Rechtsprechung). 2. NV: Die Vertragsauslegung obliegt dem FG als Tatsacheninstanz. Entspricht sie den Grundsätzen der §§ 133, 157 BGB, verstößt sie nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze und ist sie jedenfalls möglich, ist sie für den BFH bindend.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 09.09.2016 - 4 K 2068/13 G,F wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

EStG § 5 Abs. 1 Satz 1; HGB § 249 Abs. 1 Satz 1; BGB § 133, 157; FGO § 118 Abs. 2;

Gründe

A.