BFH - Urteil vom 11.07.2017
IX R 28/16
Normen:
EStG § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2, § 22 Nr. 3, § 24 Nr. 1 Buchst. a; BGB § 133, § 157; FGO § 118 Abs. 2;
Fundstellen:
BFHE 259, 272
Vorinstanzen:
FG München, vom 23.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2578/13

Ertragsteuerliche Behandlung einer Entschädigung aus Anlass der Auflösung des ArbeitsverhältnissesBegriff des Ersatzes für entgangene oder entgehen der Einnahmen im Sinne von § 24 Nr. 1 lit. a EStG

BFH, Urteil vom 11.07.2017 - Aktenzeichen IX R 28/16

DRsp Nr. 2017/16397

Ertragsteuerliche Behandlung einer Entschädigung aus Anlass der Auflösung des Arbeitsverhältnisses Begriff des Ersatzes für entgangene oder entgehen der Einnahmen im Sinne von § 24 Nr. 1 lit. a EStG

Der Grundsatz, dass Entschädigungen, die aus Anlass der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses gewährt werden, einheitlich zu beurteilen sind, entbindet nicht von der Prüfung, ob die Entschädigung "als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen" i.S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG gewährt worden ist.

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 23. Februar 2016 5 K 2578/13 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht München zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2, § 22 Nr. 3, § 24 Nr. 1 Buchst. a; BGB § 133, § 157; FGO § 118 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Ehegatten und werden im Streitjahr 2010 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.