OLG Köln - Urteil vom 17.12.2020
15 U 84/20
Normen:
BGB § 546a; BGB § 288 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 24.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 32 O 308/18

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit einem Motor der Baureihe EA 189Deliktsrechtliche Abwicklung von LeasingverträgenSchätzung der gezogenen Vorteile für eine beanstandungslose FahrzeugnutzungBemessung der Gebrauchsvorteile aufgrund einer linearen Bemessung anhand der Gesamtaufwendungen

OLG Köln, Urteil vom 17.12.2020 - Aktenzeichen 15 U 84/20

DRsp Nr. 2021/5294

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit einem Motor der Baureihe EA 189 Deliktsrechtliche Abwicklung von Leasingverträgen Schätzung der gezogenen Vorteile für eine beanstandungslose Fahrzeugnutzung Bemessung der Gebrauchsvorteile aufgrund einer linearen Bemessung anhand der Gesamtaufwendungen

Zum Schaden und zur Schadensberechnung bei Leasingverträgen im sog. Diesel-Skandal

Tenor

1.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 24.03.2020 - 32 O 308/18 - teilweise abgeändert und (unter Aufnahme der nicht mehr mit der Berufung angefochtenen Teilstattgabe) nunmehr insgesamt wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagte wird unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, an die Klägerin 5.458,44 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen und zwar aus 6.771,59 EUR im Zeitraum vom 03.01.2018 bis zum 19.11.2020 und aus 5.458,44 EUR ab dann; dies Zug-um-Zug gegen Übergabe und Rückübereignung des PKW VW A, 1,6 TDI, FIN: B;

2.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme vorgenannten Fahrzeugs seit dem 03.01.2018 im Annahmeverzug befindet;

3.

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 924,80 EUR freizustellen;

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

2. 3. 4.