OLG Stuttgart - Urteil vom 10.09.2021
23 U 519/21
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 823; BGB § 826;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 24.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 616/19

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Mercedes mit einem Motor der Baureihe OM 642Weiterverkauf eines Fahrzeugs nach KlageerhebungAbtretung aller Ansprüche aus Sachmängelhaftung gegen DritteEinheitliche Abtretung von Ansprüchen aus Vertrag und DeliktFehlende Aktivlegitimation

OLG Stuttgart, Urteil vom 10.09.2021 - Aktenzeichen 23 U 519/21

DRsp Nr. 2021/18320

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Mercedes mit einem Motor der Baureihe OM 642 Weiterverkauf eines Fahrzeugs nach Klageerhebung Abtretung aller Ansprüche aus Sachmängelhaftung gegen Dritte Einheitliche Abtretung von Ansprüchen aus Vertrag und Delikt Fehlende Aktivlegitimation

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 24.07.2020 wird zurückgewiesen.

2.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

______________

Streitwert in der Berufungsinstanz: bis 40.000 €

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; BGB § 823; BGB § 826;

Gründe

I.

Der Kläger nimmt den beklagten Fahrzeughersteller auf Rückabwicklung eines Kaufvertrages bzw. Schadensersatz wegen der angeblichen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasreinigung des Dieselmotors in Anspruch.