BAG - Urteil vom 25.01.2018
8 AZR 309/16
Normen:
RL 2001/23/EG Art. 1 Abs. 1 Buchst. b); GG Art. 12 Abs.1; BGB § 613a Abs. 1; BGB § 613a Abs. 6;
Fundstellen:
ArbRB 2018, 226
AuR 2018, 437
BAGE 161, 378
BB 2018, 1587
BB 2018, 1719
DStR 2018, 1778
EzA BGB 2002 § 613a Nr. 180
EzA-SD 2018, 11
NZA 2018, 933
ZIP 2018, 1651
ZInsO 2018, 1752
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 23.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 35/15
ArbG Stuttgart, vom 08.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 26 Ca 1931/14

Europäische Rechtsprechung zu den Merkmalen eines BetriebsübergangsVerantwortliche Führungsperson für den Betrieb einer wirtschaftlichen Einheit im Falle ihres BetriebsübergangsAnforderungen an die verantwortliche Führung durch Nutzung der wirtschaftlichen Einheit auch im Außenverhältnis

BAG, Urteil vom 25.01.2018 - Aktenzeichen 8 AZR 309/16

DRsp Nr. 2018/7984

Europäische Rechtsprechung zu den Merkmalen eines Betriebsübergangs Verantwortliche Führungsperson für den Betrieb einer wirtschaftlichen Einheit im Falle ihres Betriebsübergangs Anforderungen an die verantwortliche Führung durch Nutzung der wirtschaftlichen Einheit auch im Außenverhältnis

1. Ein Betriebsübergang im Sinne der Richtlinie 2001/23/EG sowie iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB setzt voraus, dass a) der Übergang eine auf Dauer angelegte, ihre Identität bewahrende wirtschaftliche Einheit im Sinne einer organisierten Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt- oder Nebentätigkeit betrifft und b) die für den Betrieb der wirtschaftlichen Einheit verantwortliche natürliche oder juristische Person, die in dieser Eigenschaft die Arbeitgeberverpflichtungen gegenüber den Beschäftigten eingeht, im Rahmen vertraglicher Beziehungen wechselt. 2. Verantwortlich für den Betrieb einer wirtschaftlichen Einheit ist die Person, die die wirtschaftliche Einheit im eigenen Namen führt und nach außen als deren Inhaber auftritt. Orientierungssätze: