Auf die sofortigen Beschwerden der Beigeladenen und der Antragsgegnerin wird der Beschluss der 2. Vergabekammer des Bundes vom 30.04.2018 (VK 2 - 34/18) aufgehoben.
Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, bei fortbestehender Beschaffungsabsicht und fortwirkender Angebotsbindung den Zuschlag auf das verfahrensgegenständliche Angebot der Beigeladenen zu erteilen.
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