OLG Düsseldorf - Beschluss vom 28.11.2018
Verg 35/18
Normen:
GWB § 97 Abs. 6; VgV § 57 Abs. 1 Nr. 4 ; BGB § 133; BGB § 157;

Europaweite Ausschreibung eines Auftrags im offenen VerfahrenÄnderung an VergabeunterlagenAuslegung der Erklärungsgehalte der Vergabeunterlagen und der Erklärungen des Bieters

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.11.2018 - Aktenzeichen Verg 35/18

DRsp Nr. 2019/16384

Europaweite Ausschreibung eines Auftrags im offenen Verfahren Änderung an Vergabeunterlagen Auslegung der Erklärungsgehalte der Vergabeunterlagen und der Erklärungen des Bieters

1. Eine Änderung an Vergabeunterlagen ist dann anzunehmen, wenn der Bieter nicht das anbietet, was der öffentliche Auftraggeber bestellt hat, sondern von den Vorgaben der Vergabeunterlagen abweicht; insoweit sind die Anforderungen der Vergabeunterlagen und der Inhalt des Angebots des Bieters miteinander zu vergleichen. 2. Wenn der Erklärungsgehalt streitig ist, sind die Vergabeunterlagen und die Erklärungen des Bieters nach den für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Grundsätzen auszulegen.

Tenor

Auf die sofortigen Beschwerden der Beigeladenen und der Antragsgegnerin wird der Beschluss der 2. Vergabekammer des Bundes vom 30.04.2018 (VK 2 - 34/18) aufgehoben.

Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, bei fortbestehender Beschaffungsabsicht und fortwirkender Angebotsbindung den Zuschlag auf das verfahrensgegenständliche Angebot der Beigeladenen zu erteilen.