f) Bildung der Einzelmiete

Autor: Emmert

116

Aus der Wirtschaftlichkeitsberechnung ergibt sich die Durchschnittsmiete für das Wohngebäude oder die Wirtschaftseinheit; aus dieser Durchschnittsmiete wiederum hat der Vermieter unter Berücksichtigung des unterschiedlichen Wohnwerts der einzelnen Wohnungen die jeweiligen Einzelmieten zu bilden. Hierzu bedarf er nicht der behördlichen Zustimmung. Die Einzelmiete ist anhand der Wohnflächen der einzelnen Wohnungen zu bilden, wobei die Wohnfläche nach den §§ 42-44 der II. BV berechnet wird.

Die Summe der Einzelmieten darf dabei die Summe der mit der Wohnfläche multiplizierten Durchschnittsmiete nicht übersteigen. Die Einzelmieten bilden zusammen mit ggf. nach §§ 20 - 27 NMV 70 hinzuzurechnenden Umlagen, Zuschlägen und Vergütungen die preisrechtlich zulässige Kostenmiete i.S.d. § 8 Abs. 1 WoBindG, § 3 Abs. 1 NMV 70.

117