F. Darlegungs- und Beweislast

Autoren: Griebel/Wiek

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Gemäß § 575 Abs. 3 Satz 3 BGB muss der Vermieter darlegen und beweisen,1)

dass der von ihm in Anspruch genommene Befristungsgrund tatsächlich eingetreten ist und fortbesteht,2) und - falls die beabsichtigte Verwendung sich verzögert - die Dauer der Verzögerung beweisen.3) Es kommt nicht darauf an, ob die Verzögerung vom Vermieter verschuldet ist.


1)

Vgl. dazu BT-Drucks. 14/4553, S. 71: ausdrückliche Klarstellung.

2)

Derleder, NZM 2001, 175.

3)

Lindner in Schmidt-Futterer, § 575 BGB Rdn. 56.