Autoren: Griebel/Wiek |
Gemäß § 575 Abs. 3 Satz 3 BGB muss der Vermieter darlegen und beweisen,1) dass der von ihm in Anspruch genommene Befristungsgrund tatsächlich eingetreten ist und fortbesteht,2) und - falls die beabsichtigte Verwendung sich verzögert - die Dauer der Verzögerung beweisen.3) Es kommt nicht darauf an, ob die Verzögerung vom Vermieter verschuldet ist.
1) | Vgl. dazu BT-Drucks. 14/4553, S. 71: ausdrückliche Klarstellung. |
2) | Derleder, NZM 2001, |
3) |
Testen Sie "Handbuch des Mietrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|