f) Die überlebende Mietergemeinschaft, § 563a BGB

Autor: Emmert

87

Bei einer aus dem in § 563 BGB genannten Personenkreis bestehenden Mietermehrheit setzen die überlebenden Mieter das Mietverhältnis fort. Für alle gilt das Privileg, das Mietverhältnis anders als nach den allgemeinen erbrechtlichen Regeln allein und nicht mit etwaigen Erben des verstorbenen Mieters fortzuführen. Die Verdrängung der Erben ist endgültig, so dass diese auch im Fall einer Kündigung des Mietverhältnisses durch die überlebenden Mieter nicht mehr in das Mietverhältnis einrücken.33)

Soweit mehrere Personen i.S.d. § 563 BGB teilweise mit dem verstorbenen Mieter Mietvertragspartei waren, teilweise nicht, setzen Erstere das Mietverhältnis nach § 563a Abs. 1 BGB fort, Letztere treten nach § 563 BGB in das Mietverhältnis ein. Ein wie auch immer geartetes Nachrangigkeitsverhältnis beider Vorschriften zueinander existiert nicht.


33)

Landwehr in /, II Rdn. 2628 ff.