F. Überraschende Klauseln bei Formularmietverträgen

Autor: Griebel

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Die mit dem Vertragspartner des Verwenders getroffene Einbeziehungsvereinbarung beschränkt sich immer nur auf den typischen Inhalt eines Formularvertrags. Überraschende Klauseln, d.h. Bestimmungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil (§ 305c Abs. 1 BGB). Einbeziehungshindernis ist dabei nicht die Unbilligkeit der Klausel, sondern allein ihre Ungewöhnlichkeit.121)

Der Vertragspartner des Verwenders darf darauf vertrauen, dass sich Allgemeine Geschäftsbedingungen im Rahmen dessen halten, was bei Würdigung aller Umstände bei Verträgen dieser Art zu erwarten ist. Ein Überraschungseffekt i.S.v. § 305c BGB kann sich aus der Stellung der Klausel im Gesamtwerk der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergeben. Das ist etwa der Fall, wenn sie in einem systematischen Zusammenhang steht, in dem der Vertragspartner sie nicht zu erwarten braucht.122)

Abzustellen ist dabei auf den durchschnittlich einsichtsfähigen, aber rechtsunkundigen Mieter,123)

unabhängig vom konkreten Kenntnisstand der Parteien.124)