KG - Urteil vom 08.12.2003
8 U 163/03
Normen:
BGB § 242 ; BGB § 320 ; BGB § 326 ; BGB § 536 (a.F.) ; BGB § 556 ; BGB § 557 ;
Fundstellen:
KGReport-Berlin 2004, 234
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 19.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 29 O 38/02

Fälligkeit der Schönheitsreparaturen erst nach Instandsetzungsarbeiten

KG, Urteil vom 08.12.2003 - Aktenzeichen 8 U 163/03

DRsp Nr. 2004/697

Fälligkeit der Schönheitsreparaturen erst nach Instandsetzungsarbeiten

Der Anspruch des Vermieters auf Ausführung von Schönheitsreparaturen durch den Mieter wird nur dann fällig, wenn die Mieträume sich auch in einem zur sinnvollen und fachgerechten Durchführung von Schönheitsreparaturen geeigneten baulichen Zustand befinden. Der Vermieter ist zunächst verpflichtet, die baulichen Voraussetzungen für die Ausführung von Schönheitsreparaturen zu schaffen und eventuelle Mängel zu beheben, bevor er den Mieter auf die Verpflichtung zur Renovierung verweisen kann.

Normenkette:

BGB § 242 ; BGB § 320 ; BGB § 326 ; BGB § 536 (a.F.) ; BGB § 556 ; BGB § 557 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung richtet sich gegen das am 29. März 2003 verkündete Urteil der Zivilkammer 29 des Landgerichts Berlin, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird. Die Klägerin verfolgt mit der Berufung den Zahlungsanspruch nur in Höhe von 53.887,39 EUR weiter.

Die Klägerin trägt zur Begründung der Berufung vor: