BGH - Urteil vom 23.01.1974
VIII ZR 219/72
Normen:
BGB § 551 § 557 Abs. 1 Satz 1 § 812 § 987 ;
Vorinstanzen:
OLG Koblenz,
LG Trier,

Fälligkeit der vom Mieter nach Mietende zu zahlenden Nutzungsentschädigung

BGH, Urteil vom 23.01.1974 - Aktenzeichen VIII ZR 219/72

DRsp Nr. 2007/15350

Fälligkeit der vom Mieter nach Mietende zu zahlenden Nutzungsentschädigung

»Die Fälligkeit der vom Mieter nach Beendigung des Mietvertrags etwa zu zahlenden Nutzungsentschädigung bestimmt sich grundsätzlich nach der Regelung, die nach dem Mietvertrag für die Fälligkeit des Mietzinses galt.«

Normenkette:

BGB § 551 § 557 Abs. 1 Satz 1 § 812 § 987 ;

Tatbestand:

Die Klägerin betrieb in M./Hunsrück früher die Herstellung von Fenstern und Türen. Der Betrieb kam 1953 zum Erliegen. Teile ihres Betriebsgrundstücks mit einer Werkhalle, einer Lagerhalle mit Anschlussgleis und einem Wohnhaus vermietete sie im Juni 1960 an die Beklagte, einen holzverarbeitenden Betrieb zu einem monatlichen Mietzins von 1.700 DM. Ein schriftlicher Vertrag kam nicht zustande, weil die Parteien alsbald nach Beginn des Mietverhältnisses über den Umfang des Mietobjektes in Streit gerieten. Mit Schreiben vom 23. April 1963 kündigte die Klägerin den Vertrag zum 31. Mai 1963 und wiederholte diese Kündigung am 1. und 4. Mai 1963.