I. Der Kläger vermietete dem Beklagten durch schriftlichen Vertrag vom 29.9.1980 eine Drei-Zimmer-Wohnung in seinem Haus in ... . Mit Schreiben vom 19.6.1991 kündigte er diesen Vertrag wegen Eigenbedarfs fristgerecht zum 31.7.1992 unter Hinweis auf das Widerspruchsrecht des Beklagten. Zur Begründung des Eigenbedarfs teilte er in dem Schreiben mit, er benötige die Wohnung für seine Cousine, die aus Polen nach Deutschland gekommen sei und mit vier Personen in einer 14 m² großen Sozialwohnung lebe. Sechs Wochen vor Ablauf der Kündigungsfrist forderte der Kläger den Beklagten auf, die Kündigung zu bestätigen, da er sonst davon ausgehe, daß dieser nicht ausziehen wolle, in diesem Fall werde er Räumungsklage erheben. Der Beklagte räumte die Wohnung nicht. Am 5.8.1992 reichte der Kläger die Räumungsklage beim Amtsgericht ein. Diese Klage wurde am 2.9.1992 zugestellt.
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