BVerwG - Urteil vom 18.11.1998
8 C 9.97
Normen:
AFWoG § 1 Abs. 1, 3 ; AFWoG NW Art. 2 Nr. 1, 6 ;
Fundstellen:
DVBl 1999, 1379
Grundeigentum 1999, 387
NJW 1999, 735
NVwZ 1999, 422
NZM 1999, 181
WuM 1999, 406
ZMR 1999, 286
Vorinstanzen:
VG Köln, vom 17.10.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 4050/94
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 25.06.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 14 A 5374/94

Fehlbelegungsabgabe - Abbau der Fehlbelegung im Wohnungswesen; Fehlbelegungsabgabe; verfassungskonforme Auslegung von Bundes- und Landesrecht; Beschränkung der Ausgleichszahlung; Berücksichtigung kommunaler Mietspiegel

BVerwG, Urteil vom 18.11.1998 - Aktenzeichen 8 C 9.97

DRsp Nr. 1999/5736

Fehlbelegungsabgabe - Abbau der Fehlbelegung im Wohnungswesen; Fehlbelegungsabgabe; verfassungskonforme Auslegung von Bundes- und Landesrecht; Beschränkung der Ausgleichszahlung; Berücksichtigung kommunaler Mietspiegel

»Die vom Bund und gleichermaßen vom Land Nordrhein-Westfalen gewählte Regelungstechnik der gestuften Heranziehung zur Fehlbelegungsabgabe (zunächst Leistungsbescheid, sodann - auf Antrag - Beschränkungsbescheid) ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.Den Ländern steht es frei, die einkommensbezogene Abgabe gesetzlich höher als der Bund festzulegen.Der Gesetzgeber ist nicht gehalten, für die Erstzahlung der Fehlbelegungsabgabe eine Kappungsgrenze einzuführen.Die tatsächliche Brauchbarkeit des kommunalen Mietspiegels zur Feststellung der maßgebenden Vergleichsmiete ist im Rechtsstreit erforderlichenfalls unter Hinzuziehung eines gerichtlichen Sachverständigen zu überprüfen (wie Urteil vom 8. November 1996 - BVerwG 8 C 12.95 - Buchholz 401.71 AFWoG Nr. 15).«

Normenkette:

AFWoG § 1 Abs. 1, 3 ; AFWoG NW Art. 2 Nr. 1, 6 ;

Gründe:

I.

Die Klägerin bewohnt seit 1973 eine 69 qm große Mietwohnung in F. Das Mehrfamilienhaus ist mit öffentlichen Mitteln errichtet worden und wurde im Jahre 1966 bezugsfertig. Die Nettokaltmiete betrug zum 1. Januar 1994 427,11 DM monatlich.