AG Freiburg im Breisgau - Urteil vom 17.03.1987
10 C 4904/86
Normen:
BGB § 564 Abs. 2 Nr. 1 ;

Fehlende Begründung einer Kündigung

AG Freiburg im Breisgau, Urteil vom 17.03.1987 - Aktenzeichen 10 C 4904/86

DRsp Nr. 2001/7509

Fehlende Begründung einer Kündigung

Eine auf Vertragsverletzung des Mieters gestützte Kündigung ist unwirksam, wenn in dem Kündigungsschreiben keine Gründe angegeben sind.

Normenkette:

BGB § 564 Abs. 2 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist Eigentümer des Hausanwesens ... in ... . In diesem Hausanwesen hat er der Beklagten mit schriftlichen Vertrag vom 29.05.1984 am 01. Juni 1984 ein unmöbliertes Zimmer zum Zwecke der Benutzung als Wohnraum vermietet. Der Mietvertrag wurde auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Unter Ziffer 2 des Vertrages ist unter anderem bestimmt, dass das Mietverhältnis mit einer Frist von 3 Monaten jeweils auf den letzten eines Monats gekündigt werden kann. Wegen des übrigen Inhalts des Mietvertrags wird auf die bei den Akten befindliche Ablichtung verwiesen (AS 15 bis 19).

Das von der Beklagten gemietete und bewohnte Eckzimmer weist einen schräg in den Straßenraum hineinragenden Erker auf. In diesem Erker hat die Beklagte an der Innenseite einer Fensterscheibe ein mit der Bildseite nach außen zeigendes selbstgemaltes Plakat aufgehängt. Auf dem gelben Untergrund ist ein Atomkraftwerk gezeichnet, welchem folgender Text hinzugefügt ist:

"Dies Bildnis ist bezaubernd schön, die Welt wird daran zugrunde gehen".