LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 16.12.2015
4 Sa 26/15
Normen:
BetrVG § 102 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 102 Abs. 1 S. 3; BGB § 133;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 03.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1585/13

Fehlerhafte Anhörung des Betriebsrats bei fehlendem Kündigungsentschluss der Arbeitgeberin zum Zeitpunkt der Einleitung des Anhörungsverfahrens

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.12.2015 - Aktenzeichen 4 Sa 26/15

DRsp Nr. 2016/9414

Fehlerhafte Anhörung des Betriebsrats bei fehlendem Kündigungsentschluss der Arbeitgeberin zum Zeitpunkt der Einleitung des Anhörungsverfahrens

1. Nach § 102 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist der Betriebsrat vor jeder Kündigung zu hören; erforderlich für die Einleitung des Anhörungsverfahrens ist ein aktueller Kündigungsentschluss der Arbeitgeberin. 2. Darf und muss der Betriebsrat nach dem eindeutigen Wortlaut des Anhörungsschreibens ("Sollte Frau V. dieses Angebot nicht wahrnehmen, werden wir eine fristgerechte Änderungskündigung zum 01.03.2014 auf den oben genannten Arbeitsplatz aussprechen") gemäß § 133 BGB davon ausgehen, dass er nur vorsorglich und gewissermaßen "auf Vorrat" zu einer beabsichtigten Änderungskündigung der Arbeitnehmerin für den Fall angehört, dass es nicht zu einer einvernehmlich Versetzung kommen wird, ist ein aktueller Kündigungsentschluss der Arbeitgeberin im Zeitpunkt der Anhörung des Betriebsrats noch nicht vorhanden. 3. Das Fehlen eines aktuellen Kündigungsentschlusses zum Zeitpunkt der Betriebsratsanhörung steht im Einklang mit dem Verhalten des Betriebsrats, wenn sich dieser nur zu der geplanten Versetzung und nicht auch zur Änderungskündigung geäußert hat.

Tenor

I. 1) 2) 3) II. III.