BGH - Beschluß vom 13.10.2004
XII ZR 110/02
Normen:
EGZPO § 26 Nr. 8 ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 186
MDR 2005, 228
NJW-RR 2005, 224
Vorinstanzen:
OLG Rostock, vom 08.04.2002
LG Schwerin,

Festsetzung der Beschwer im Berufungsurteil

BGH, Beschluß vom 13.10.2004 - Aktenzeichen XII ZR 110/02

DRsp Nr. 2004/17648

Festsetzung der Beschwer im Berufungsurteil

»In einem Berufungsurteil, das auf eine nach dem 31. Dezember 2001 geschlossene mündliche Verhandlung ergeht, ist eine Beschwer nicht festzusetzen. Geschieht dies dennoch, ist das Revisionsgericht daran nicht gebunden.«

Normenkette:

EGZPO § 26 Nr. 8 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 EURO nicht übersteigt, § 26 Nr. 8 EGZPO.

1. An die - verfehlte - Festsetzung der Beschwer (auf über 20.000 EURO) durch das Berufungsgericht ist das Gericht der Nichtzulassungsbeschwerde nicht gebunden, da das seit dem 1. Januar 2002 geltende Zivilprozeßrecht, das hier anzuwenden ist, im Gegensatz zum früheren Revisionsrecht (§ 546 Abs. 2 ZPO a.F.) eine Festsetzung der Beschwer nicht vorsieht. Vielmehr hat das Revisionsgericht über die Höhe der Beschwer selbst zu befinden (vgl. Zöller/Gummer ZPO 24. Aufl. § 26 EGZPO Rdn. 12).

2. Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde beschwert die Entscheidung des Berufungsgerichts den Kläger und Widerbeklagten allenfalls in Höhe von 15.388 EURO (25 x 1.200 DM = 30.000 DM).